Am 1. Juni 2017 sind Änderungen der StVZO in Kraft getreten, die endlich die rechtlichen Anforderungen an Fahrradbeleuchtung dem derzeitgen Stand der Technik anpassen und darüber hinaus auch neue Möglichkeiten bieten. Gleichzeitig wurden die seltsamen Regelungen der vorherigen Änderung entfernt.
Aber zuerst einmal das, was geblieben ist. Die spannenden Sachen kommen dann später Nach wie vor muss jede lichttechnische Einrichtung (Leuchten, Lichtmaschine, Rückstrahler…) bauartgenehmigt werden, d.h. die Teile müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen sein, was an dem an der lichttechnischen Einrichtung angebrachten Symbol aus einer Wellenlinie, gefolgt vom Buchstaben „K“ und einer Zahl zu erkennen ist. Blinkende Leuchten sind nach wie vor nicht erlaubt.
Pedalrückstrahler sind weiterhin vorgeschrieben. Je ein gelber nach vorn und nach hinten wirkend an jedem Pedal. Gelbe Speichenstrahler sind weiterhin vorgeschrieben (mindestens zwei gleichmäßig verteilt pro Rad), oder weiße retroreflektierende Streifen an den Reifen. Der rote „Großflächenrückstrahler mit Z-Kennzeichnung“, jetzt als Rückstrahler der Kategorie „Z“ bezeichnet, bleibt ebenso wie ein weißer Rückstrahler vorn. Dazu noch ein Scheinwerfer und ein Rücklicht, wahlweise mit Dynamo oder Batterien/Akkus betrieben, schon ist das Fahrrad fertig ausgestattet.
Das war der übersichtliche, unveränderte Teil. Neuigkeiten gibt es im nächste Woche, zum Beispiel mit der Klärung der Frage, was denn eigentlich ein Fahrrad ist.