Neue Beleuchtungsvorschriften – Teil 2

Nachdem ich im ersten Teil die Dinge beleuchtet habe, die geblieben sind, werde ich nun die Neuerungen in § 67 StVZO mit Stand 01.06.2017 beschreiben. Um eines vorweg zu nehmen: Wir werden künftig noch öfter zu hören bekommen, dass früher alles einfacher war, denn die „Gängelei“ mit 6V 3W und Mitte des Lichtkegels nach zehn Metern auf dem Boden hat ein Ende. Außerdem kommen neue Möglichkeiten hinzu. In meinen Augen wird damit anerkannt, dass es sich beim Fahrrad um ein vollwertiges Fahrzeug handelt, und es wird dem technischen Fortschritt Rechnung getragen. Manche Dinge, die neuerdings laut StVZO erlaubt sind, werden dem ein oder anderen bekannt vorkommen, weil sie dank Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts auch jetzt schon zulässig sind. Und diese ist, wie schon in Teil 1 geschrieben, auch für die neuerdings erlaubten lichttechnischen Einrichtungen nötig.

Zunächst einmal muss die Lichtanlage weiterhin von Lichtmaschine (Dynamo), Batterien oder Akku mit Energie versorgt werden, neuerdings ist aber auch eine Kombination daraus möglich, und es gibt (wie oben erwähnt) keine vorgeschriebene Leistung und auch keine vorgeschriebene Spannung mehr, solange sie sich mit den verwendeten lichttechnischen Einrichtungen verträgt. Außerdem entfällt die Vorschrift, wonach abnehmbare Leuchten immer mitzuführen sind. Sie müssen aber bei entsprechenden Sichtverhältnissen (Dämmerung, Dunkelheit, Nebel, Starkregen, Tunnel usw.) angebracht werden.

Seit 01.06.2017 sind nun auch zwei Scheinwerfer „für weißes Abblendlicht“ erlaubt. Scheinwerfer dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Weitergehende Vorschriften zur Scheinwerfereinstellung gibt es nicht mehr. Neuerdings sind Tagfahrlicht und Fernlicht erlaubt, entweder automatisch oder manuell umzuschalten. Analog dazu dürfen Rücklichter nun eine echte Bremslichtfunktion haben. Der Umweg über die Frequenz des Nabendynamos, den z.B. Busch und Müller bislang gegangen ist, ist damit nicht mehr unbedingt nötig. Bei einer Dynamo-Lichtanlage müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte gemeinsam einzuschalten sein. Ist die Beleuchtung beim Pedelec mit dem Antriebsakku gekoppelt, muss dieser, wenn die Energie für die Motorunterstützung nicht mehr ausreicht, noch für mindestens zwei Stunden die Beleuchtung  mit Strom versorgen können. Alternativ kann auch der Motor als Lichtmaschine fungieren.

zwei übereienander montierte Scheinwerfer an einem Fahrrad
Jetzt erlaubt: zwei (zugelassene) Scheinwerfer an einem Fahrrad

Drei Neuigkeiten zu Rückstrahlern gibt es auch noch. Erstens enthalten die Vorschriften nun auch den weiß retroreflektierenden Streifen auf der Felge oder weiß retroreflektierende Speichen bzw. Speichenhülsen, wobei jede Speiche reflektrieren bzw. mit einer reflektierenden Hülse ausgestattet sein muss. Zweitens entfällt der kleine rote Rückstrahler, der bislang meist auf dem Schutzblech angebracht war. Und drittens sind nun auch zusätzliche gelbe Rückstrahler an den Seiten zulässig.

Zuletzt sind dann noch die Anbauhöhen für Scheinwerfer und Rückstrahler vorn (jeweils 400 bis 1200 mm) und Schlussleuchte und Rückstrahler hinten (jeweils 250 bis 1200 mm) geregelt.

Neben all diesen Neuigkeiten gibt es noch eine Überraschung: Erstmals wird in der StVZO definiert, was ein Fahrrad ist:

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (§ 63a Abs.1 StVZO)

Damit wären dann auch Tret-Trecker, Tretautos, Kettcars usw. Fahrräder. (Der zweite Absatz definiert dann noch das bis 25km/h elektromotorunterstützte Pedelec als Fahrrad.)

Soviel erstmal zu den Neuerungen, die jedes Fahrrad betreffen. Um besondere Fahrradtypen und um Fahrradanhänger wird es dann in der nächsten Woche gehen.


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