Neue Beleuchtungsvorschriften – Teil 3

Nach dem Alterhergebrachten im ersten und den Neuerungen im zweiten Teil, soll es heute im letzten Beitrag zu den Änderungen der StVZO bezüglich lichttechnischer Einrichtungen an Fahrrädern um Vorschriften für Sonderformen von Fahrrädern und um Fahrradanhänger gehen.

Neuerdings gibt es Vorschriften, die für Fahrräder gelten, die breiter als 1000 Millimeter sind. Diese müssen erstens jeweils zwei Rückstrahler nach vorn und hinten haben, die maximal einen Abstand von 200 mm zur rechten bzw. linken Außenkante des Fahrzeugs haben dürfen. Zweitens müssen mindestens zwei Scheinwerfer und zwei Rückleuchten verbaut werden. Wer also mehr als zwei Scheinwerfer an sein Fahrrad bauen möchte, braucht ein Lastenrad oder ein Fahrrad mit Beiwagen. Möglicherweise reicht auch ein sehr, sehr breiter Lenker.

Ist ein Fahrrad dann auch noch breiter als 1,8 Meter, gelten für die Anbringung der lichttechnischen Einrichtungen die Anbauvorschriften für PKW gemäß Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen. Diese sind ziemlich umfangreich. Die deutschsprachige PDF-Datei hat 107 Seiten und ich habe sie nur ganz kurz überflogen. Abschnitt 6 (besondere Vorschriften) ist wahrscheinlich der, auf den sich die StVZO hier bezieht, und in diesem sind dann auch viel mehr lichttechnische Einrichtungen beschrieben, als am Fahrrad vorgeschrieben sind. Da Fahrräder mit mehr als 1,8 Meter Breite sehr selten sind (Conference-Bikes vielleicht?), mache ich mir jetzt nicht die Mühe, da weiter ins Detail zu gehen.

Fahrtrichtungsanzeiger (umgangssprachlich „Blinker“) sind nun am Fahrrad auch endlich erlaubt, aber nur an mehrspurigen Fahrrädern oder wenn die Handzeichen des Fahrers durch einen Aufbau verdeckt werden. Also wurde auch hier eine Regelung getroffen, die auf Lastenräder zugeschnitten ist, aber auch bei gewöhnlichen Dreirädern und bei z.B. vollverkleideten Liegerädern Anwendung findet.

Und nun kommen wir zu den Anhängern. Nachdem die Fahrradanhängerszene seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, rätselt, welche Vorschriften es für Fahrradanhängerbeleuchtung gibt, gibt es nun endlich einen eigenen Paragraphen dafür: § 67a StVZO

Auch für Fahrradanhänger gilt, dass nur vorgeschriebene, bauartgenehmigte (also mit K-Nummer versehene) lichttechnische Einrichtungen verwendet werden dürfen. Anhänger mit einer Breite von maximal 1000 Millimetern dürfen eine Leuchte für weißes Licht vorn, Fahrtrichtungsanzeiger (ugs. Blinker), eine weitere rote Leuchte hinten und/oder zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler (rot) hinten mit maximal 200 Millimeter Abstand zur rechten bzw. linken Außenkante haben.

Für Fahrradanhänger, die ab dem 01.01.2018 in Verkehr gebracht werden, gilt außerdem: Anhänger breiter als 600 Millimeter müssen zwei weiße Rückstrahler vorn (maximal 200 Millimeter von der Außenkante entfernt) haben, bei Anhängern über 1000 Millimeter Breite ist sogar eine weiße Leuchte vorn vorgeschrieben. Alle Anhänger müssen auch mit zwei Z-Rückstrahlern hinten ausgestattet sein, auch hier maximal 20 cm Abstand von der Außenkante). Anhänger breiter als 600 Millimeter müssen mit einem roten Rücklicht links versehen werden. Wenn sie schmaler sind, ist das Rücklicht nur vorgeschrieben, wenn mehr als 50% der leuchtenden Fläche des Fahrradrücklichts verdeckt sind. Zur Seite gelten die Vorschriften analog zum Fahrrad (weiß retroreflektierender Ring oder Speichen/Speichenhülsen oder gelbe Speichenstrahler). Wie gesagt, gilt dieser Absatz erst nächstes Jahr.

Damit wären wir jetzt durch mit dem Thema. Da wir ja auch Fahrradanhänger (sowohl für den Kinder-, als auch für den Lastentransport) verkaufen, bin ich gespannt, wie die Hersteller (in unserem Fall croozer und hinterher) die neuen Vorschriften umsetzen werden.

Eine Kleinigkeit habe ich mir noch für den Schluss aufgehoben. „Früher“ hieß es ja, der Rückstrahler vorn bzw. einer hinten darf im Scheinwerfer bzw. Rücklicht integriert sein. Heute heißt es ganz allgemein:

Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. (§ 67 Abs. 2 Satz 5 StVZO, § 67 Abs. 5 StVZO)


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