Sonstige Vorschriften für Fahrräder nach StVZO

In Ergänzung zu den Beiträgen über die neuen Vorschriften für Fahrradbeleuchtung möchte ich noch kurz auf die wenigen weiteren vorgeschriebenen Bauteile bzw. Baugruppen eingehen. Und das ist recht schnell abgehandelt.

Zunächst heißt es in § 64a StVZO:

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

Man muss also mindestens eine Klingel (ugs. für „helltönende Glocke“) am Fahrrad haben. Man kann natürlich auch, wenn man genug Platz findet, eine ganze Klingel-Tonleiter installieren. Hupen oder so sind nicht erlaubt. Übrigens habe ich, obwohl es fachlich vollkommen korrekt wäre, noch nie erlebt, dass jemand in den Laden kommt und fragt: „Ey, sach ma, wo habt ’n ihr die Glocken?“

Weiter hinten, aber noch vor den lichttechnischen Einrichtungen, findet man in § 65 Abs. 1 Satz 2 StVZO:

Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.

Einen Satz vorher findet man noch den Hinweis, dass Bremsen die Fahrbahn nicht beschädigen dürfen. Wurfanker oder ähnliches sind also nicht erlaubt.

Und damit hätten wir es auch schon. Mindestens zwei Räder, Muskelkraftantrieb per Pedale oder Handkurbel, helltönende Glocke, zwei Bremsen, ein bisschen Licht, mehr muss nicht. Ganz simpel. Und das Gerücht, das sich insbesondere bei Fahrradprüfungen in der Schule hartnäckig hält, Schutzbleche oder gar ein Ständer wären vorgeschrieben, entbehrt jeglicher Grundlage.


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