Kinderfahrräder und die StV(Z)O

Sowohl bei der Endmontage von Fahrrädern als auch bei Inspektionen arbeiten wir mit Checklisten, die auf den Checklisten der Fachverbände (Bundesinnungsverband für das Zweiradmechaniker-Handwerk BIV, Verband des Deutschen Zweiradhandels VDZ, Zweirad-Industrie-Verband ZIV und Verbund Service und Fahrrad VSF) basieren. Der erste Punkt auf diesen Checklisten lautet immer:

Fahrrad entspricht StVZO: Ja / Nein

Und es gibt eine Gruppe von Fahrrädern, bei denen wir immer unbesehen „Ja“ unterstreichen und „Nein“ durchstreichen. Aus einem ganz einfachen Grund:

(…) Kinderfahrräder (…) sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. (§ 16 Abs. 2 StVZO)

Bremsen, Klingel und Licht werden zwar später im Protokoll noch geprüft, aber am Kinderfahrrad ist im Sinne der StVZO erstmal egal, ob diese Teile verbaut sind, in welchem Zustand sie sich befinden und ob überhaupt sie zugelassen sind. Das wäre dann auch der Grund dafür, dass an Kinderfahrrädern kleiner als 20″ in der Regel keine Lichtanlage verbaut ist, abgesehen davon, dass sie dadurch leichter sind und weniger kosten können.

Ich vermute übrigens, dass man, wenn man 10 Jahre oder älter ist, ungestraft einen Fußweg befahren darf, wenn man ein Kinderfahrrad benutzt, denn:

(…) Kinderfahrräder (…) sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. (§ 24 Abs. 1 StVO)

Sieht halt nur etwas albern aus.


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