Corona-Hinweise vom 23.03.2020

Am Sonntag gab es eine Aktualisierung der Coronaeindämmungsmaßnahmenverordnung  (vom 22.03.2020). Für uns selbst ändert sich nicht viel:

Während der Öffnungszeiten bleiben wir erreichbar. Nach meiner Einschätzung ist es weiterhin erlaubt, uns Fahrräder zur Reparatur zu bringen und auch reparierte Fahrräder abzuholen. Wir empfehlen aber weiterhin, unseren Liefer- und Abholdienst zu nutzen! Anfragen bitte per e-Mail oder telefonisch!

Der Verkauf bleibt eingestellt, die Lieferung von dringend benötigten Fahrradteilen ist weiterhin möglich. Anfragen bitte per e-Mail oder telefonisch!

Neu ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nun vorgeschrieben ist. Die meisten Kunden, die in der letzten Woche ihre Fahrräder zur Reparatur gebracht oder bei uns abgeholt haben, haben sich auch ohne Vorschrift schon daran gehalten.

Die Verordnung ist am Sonntag um zwei Seiten länger und dabei leider nicht übersichtlicher geworden. Es sind einige Gewerbe hinzugefügt worden, die für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Neu aufgenommen sind vorgeschriebene Hygienestandards, hier vor allem Beschränkung von Personenzahlen in Wartebereichen und ein Mindestabstand zwischen Personen. Bis einschließlich 05.04.2020 ist außerdem das Betreten öffentlicher Orte untersagt, allerdings mit verschiedenen Ausnahmen. Erlaubt ist u.a. der Weg zur Arbeit und zurück, Bewegung an der frischen Luft usw.

Meine Einschätzung ist, dass es weiterhin erlaubt ist, seine Fahrräder zu uns zur Reparatur zu bringen (das „Aber“ folgt gleich):

Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz 2 sind 1. Betretungen, die erforderlich sind, um die nach dieser Verordnung zulässigerweise geöffneten Einrichtungen
aufzusuchen… (SARS-CoV-2-EindV 22.03.2020, §11 Abs. 3)

Aber, da das Ziel ist, Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, und es immer vorkommen kann, dass man bei uns vor der Tür auf weitere wartende Kunden trifft, die hier Fahrräder abgeben möchten, ist meine Empfehlung weiterhin, unseren Abhol- und Lieferdienst zu nutzen. Hierzu noch kurz die Verordnung:

Jeder wird angehalten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. (SARS-CoV-2-EindV 22.03.2020, §11 Abs. 1)

PS: Ein ganz kleines bisschen möchte ich noch von zu Hause erzählen: Im Moment steht „Streets to go at home“  ganz hoch im Kurs. Diese kleine Stadt wurde in unserem Wohnzimmer in kürzester Zeit auch schon mit viel Papier, Stiften und Kreativität auf die fünffache Fläche erweitert.

 

 


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